Stellungnahmen & Vorträge

Biotechnologie - Stellungnahme des Laienrates vom 04.09.2001

EUROPÄISCHE KOMMISSION
Konsultation Biotechnologie

200, Rue de la Loi (BREY 7/327)
B - 1049 Bruxelles Wien, im November 2001

Wien, im November 2001

Betrifft: STELLUNGNAHME zum KONSULTATIONSPAPIER der EUROPÄISCHEN KOMMISSION - KOM(2001) 454 endg., Brüssel, 04.09.2001

“Eine strategische Vision für Biowissenschaften und Biotechnologie”

Der Katholische Laienrat Österreichs beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf einige sehr wichtige Punkte.

In dem Papier werden die Grundsätze für bestehende und künftige Gemeinschaftsvorschriften in einem ordnungspolitischen Rahmen für einzelne Bereiche, z.B. auf dem Gebiet der Produktion und des Handels mit Lebensmitteln und Arzneien, eingehend dargestellt.

Analoge Ausführungen zum Gebiet der Humanbiologie fehlen, sind aber bei der Abhandlung des gesellschaftlichen Rahmens von Forschung, Wettbewerb und Volkswirtschaft - das ist der Gegenstand des Konsultationspapiers - unerlässlich.

Wenn unter Punkt 1 die Festlegung ethischer Grundsätze „weitestgehend” in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten verwiesen wird, so ist diese Kompetenzverteilung im grundsätzlichen Bereich weder sachgerecht noch im vorliegenden Konsultationspapier durchgehalten. Ist doch gerade die Überein- stimmung mit den Grundwerten der Gesellschaft Anlass dafür, die Bürger Europas zu einer Stellungnahme aufzufordern.

So fragt die Vorlage etwa, wie wir die ethischen und sozioökonomischen Aspekte z.B. bei Gentests im Zusammenhang mit dem Zugang der Menschen zur Arbeit, bei der Erstellung von Versicherungsabschlüssen und bei der Gesundheitsfürsorge am besten angehen können. Das ist in der Tat eine wichtige ethische Frage, aber dem Problem des Schutzes des Menschenlebens vom Beginn bis zum Ende vor einer ausufernden Biotechnologie untergeordnet.

Die Vorlage führt zutreffend aus, wie wichtig es ist, „das Vertrauen der Öffentlichkeit in transparente, neutrale und glaubwürdige öffentliche Forschung und wissenschaftliche Beratung im Dienst der Politik zu stärken”. Es gelte, auf „Bedürfnisse und Besorgnisse der Gesellschaft durch Bemühen um Konsens auf europäischer Ebene - insbesondere zu ethischen Fragen - einzugehen”. So werden ausdrücklich eine gegenseitige Abstimmung von gesellschaftlichen Bedürfnissen und Forschung, die Behandlung ethischer Aspekte und stärkere Berücksichtigung ethischer Belange in der Forschung verlangt. Es werden dazu u.a. die Tätigkeitsbereiche Klonen und Embryonenforschung angeführt.

Das Kapitel 5 befasst sich eingehend mit ethischen Aspekten und verweist auf die gemeinsamen Grundwerte. „Die Rücksicht auf ethische Fragen,” heißt es da, „und der Respekt vor kulturellen und ethischen Werten muss daher Bestandteil jeder Gemeinschaftsmaßnahme sein”. So fragt die Kommission, ob nicht die „Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien” in ihrer Tätigkeit gestärkt werden soll und ob nicht eine bessere Vernetzung der nationalen Experten- und Beratungsgremien geboten ist. Schließlich wird nach der Aussicht für die Erarbeitung gemeinsamer ethischer Grundsätze gefragt.

Da somit die Wichtigkeit gemeinsamer ethischer Grundsätze auch auf dem Gebiet der Biowissenschaften und Biotechnik außer Zweifel steht, appelliert der Katholische Laienrat Österreichs an die EU - Kommission, in dem zu erarbeitenden Konzeptpapier die bereits festgelegten Grundsätze des Europarates beizubehalten und nicht den Forderungen von Wissenschaft und Wirtschaft zuliebe zu unterschreiten. Wir sind der Überzeugung, dass sich das ethisch Richtige in einer humanen Gesellschaft langfristig auch als das medizinisch und wirtschaftlich Nützliche erweisen wird.

Der Katholische Laienrat Österreichs bringt somit folgende ethische Grundforderungen in die Diskussion um das beabsichtigte Konzeptpapier ein:

In Europa soll aus Achtung vor der Würde des Menschen allgemein verboten sein bzw. bleiben:

  • jede entgeltliche und unentgeltliche Verwertung von lebenden oder absichtlich getöteten menschlichen Embryonen oder Föten,
  • jeder gezielte Eingriff in die menschliche Keimbahn,
  • jede Erzeugung von menschlichen Embryonen durch jegliche Art von Klonung,
  • jede Gewinnung von Stammzellen, die eine Zerstörung von menschlichen Embryonen zur Voraussetzung hat, unabhängig davon wie diese zustande gekommen sind,
  • jede Herstellung hybrider Lebewesen aus Keimzellen oder totipotenten Zellen von Mensch und Tier.

Darüber hinaus soll im Sinne der Anfrage der Kommission kein Bürger der Union im Bereich der Gentechnik direkt oder indirekt gezwungen werden, sich einer Diagnose zu unterziehen, wie dies z. B. im Interesse eines Arbeitgebers oder einer Versicherung, aber auch eines Nationalstaates gelegen sein könnte.

- Mag. Vinzenz Knor, Generalsekretär  
- OStR Mag. Wolfgang Rank, Präsident
- Reg Rat Anton Salesny, Europabeauftragter 

Begründung:

1. Ausgangspunkt unserer Überlegungen sind

  • Artikel 1 der EU-Charta angenommen am 7. Dezember 2000 in Nizza,
  • die Ergebnisse des Workshops „Life Sciences and Biotechnology” bei der Konferenz in Brüssel am 27. und 28. September 2001, besonders des vierten Workshops, sowie
  • die Recommendation 1418 „Über den Schutz der Menschenrechte und die Würde terminal Kranker” der Parlamentarischen Versammlung des Europarats.

In den Erläuterungen des letztgenannten Dokuments wird festgehalten, dass diese

_”Würde allen Menschenwesen (human beings), unabhängig von Alter, Rasse, Geschlecht, Besonderheiten oder Fähigkeiten, von Umständen oder Situationen zukommt, wodurch die Gleichheit und Universalität der Menschenrechte gesichert ist. Würde ist eine Konsequenz des Menschseins, Würde ist eine dem menschlichen Sein innewohnende Eigenschaft.

_Daher besitzt der Mensch Würde während seines gesamten Lebens. Schmerzen, Leiden und Schwäche berauben einen Menschen nicht seiner Würde. Die Gleichheit und Universalität menschlicher Würde und der Menschenrechte entspringen keiner Konvention.

_Die Würde des Einzelnen kann geachtet oder verletzt werden, sie kann jedoch nicht gewährt werden oder verloren gehen. Die Achtung der menschlichen Würde ist unabhängig von Gegenseitigkeit.

_Anzunehmen, dass die menschliche Würde geteilt oder auf bestimmte Zustände oder Phasen seines Lebens eingeschränkt werden kann, ist eine Form der Missachtung menschlicher Würde.”

Der universale Anspruch der Menschenwürde ist die ethische und rechtliche Grundlage auch in einer freiheitlichen Demokratie, die weltanschauungsneutral, aber keineswegs wertneutral konzipiert ist. Dabei ist zu differenzieren zwischen der Motivation zum Handeln einerseits und der rationalen Begründung von Normen andererseits. Menschenwürde bindet die Rechte des Menschen an sein Menschsein zurück. Dieses Menschsein ist weniger als biologisches Faktum relevant (artspezifisches menschliches Leben), sondern in seiner Bestimmung als sittliches Freiheitswesen. Würde ist gebunden an ein Verständnis von Personsein, das die Geschichtlichkeit, Leiblichkeit und soziale Angewiesenheit mit der Selbstbestimmung in eine ausbalancierte Synthese bringt. Als endliches Geschöpf kann der Mensch weder sich selbst schaffen noch den Sinn und die Bedeutung seines Lebens garantieren. Gerade dieser begrenzte, verletzliche, oft leidende und bisweilen behinderte Mensch ist vom Schöpfer mit diesen Belastungen bedingungslos bejaht, ja geliebt. In diesem Sinn ist jeder Mensch Ausdruck eines letzten Geheimnisses und totaler menschlicher Plan- und Instrumentalisierbarkeit entzogen.

Wenn Würde dem Menschen deshalb zukommt, weil er sittlich handelndes Subjekt ist, dann müssen auch die realen Bedingungen, ohne die der Mensch nicht wollen und handeln kann, geschützt werden. Diese auf der Würde beruhenden Rechte sind nicht an die Bedingung der Ausprägung bestimmter Fähigkeiten (niemand kann alle Anlagen entwickeln) gebunden, sondern beruhen auf den Bedürfnissen des verletzbaren Menschen, seinem Unvermögen unabhängig von der Gemeinschaft der Menschen leben zu können. Diese Würde schließt eine

totale Instrumentalisierung des Menschen als Widerspruch zu dieser Bestimmung des Menschseins aus; sie gilt daher auch den Behinderten, dem ungeborenen Menschen, der seine Fähigkeiten noch nicht ausgebildet hat, genauso wie für den Sterbenden, der unter Umständen in der letzten Phase seines geschichtlichen Menschseins Stück für Stück bestimmte Fähigkeiten wieder verliert.

2. Ethische Fragen, die in dieser logischen Reihenfolge beantwortet sein müssen, wenn ethisch relevante Entscheidungen angemessen getroffen werden sollen:

2.1 Wer oder was wird erforscht, verändert und dabei unter Umständen total instrumentalisiert?

2.2 Wodurch sind die angestrebten Ziele zu rechtfertigen? Was soll erreicht werden mit der Forschung und technischen Eingriffen? Wer gewinnt dabei, wer hat welche Nachteile zu tragen? Lassen sich diese Interessen ethisch rechtfertigen?

2.3 Die dritte Frage bezieht sich auf die anzuwendenden Mittel. Das gute Ziel rechtfertigt noch lange nicht jedes Mittel. Für unser Problem bedeutet dies z.B. die Frage, ob Forschungsanstrengungen sich auf die Gewinnung von menschlichen Stammzellen für künftig mögliche Heilversuche aus Embryonen richten, die unweigerlich total instrumentalisiert werden, oder auf die ethisch unumstrittene Gewinnung aus Nabelschnurblut, aus der Plazenta, aus Erwachsenen oder aus hirntoten Organspendern. Bislang haben wir Heilmittel aus Pflanzen und Chemie gewonnen. Wir stehen nun an der Schwelle der Frage, ob die Heilmittel von morgen aus Menschen gewonnen werden dürfen, die in der Frühphase ihres Daseins als Mittel zum Zweck den Rohstoff der Medizin von morgen abgeben. Das wäre etwas völlig anderes als etwa Organ- oder Blutspende, bei der Spende eben Spende und damit freiwillig bleiben soll.

2.4 Welche unvermeidlichen Nebenfolgen sind mit menschlichen Handlungen verbunden? Risken unterliegen der Verantwortung dessen, der handelt. Stehen diese Risken und der zu erwartende Nutzen zu einander in einem ausgewogenen Verhältnis?

3. Jedes reduktionistische Menschenbild führt mit innerer Konsequenz zur Spaltung des Menschlichen, zur Spaltung von Menschenwesen in instrumentalisierbare und solche, die das nicht sind.

Biologische Reduktion:

Der Mensch ist “nichts anderes” als die Summe der Funktion seiner Gene, “nichts anderes” als das Ebenbild seiner Umwelt, “nichts anderes” als das Ergebnis bestimmter Evolutionsgesetze usw. Hier wird der Mensch nicht mehr als weltoffenes, auf das Sein im Ganzen, vor allem sein geistig-seelisches, erschlossenes Wesen gesehen.

Reduktion auf aktuell gezeigte Fähigkeiten:

Sie beschränkt den Menschen (im Vollsinn) auf die Eigenschaften des Bewusstseins und der Selbstreflexionshöhe (oft wird hierbei Person und Persönlichkeit verwechselt): Würde hat dann nur ein Mensch, der bestimmte Bewusstseins- und Reflexionsfähigkeiten zeigt. Nicht selten verbinden sich beide reduktionistischen Menschenbilder in einer utilitaristischen Ethik, die den Interessensbegriff in den Mittelpunkt der Begründung des sittlichen Anspruchs stellt.